AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ewia GmbH | Stand: Oktober 2026
Für Angebote, Lieferungen und Leistungen im gewerblichen Geschäftsverkehr.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der ewia GmbH, soweit der Kunde bei Abschluss des Rechtsgeschäfts als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
1.2 Soweit die ewia GmbH ausnahmsweise einen Vertrag mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB schließt, finden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Anwendung. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie gegebenenfalls gesondert bereitgestellte Verbraucherinformationen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die ewia GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die ewia GmbH in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote der ewia GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme der Bestellung, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
2.3 Angaben in Produktbeschreibungen, Datenblättern, Katalogen, Preislisten oder sonstigen Unterlagen dienen der Produktbeschreibung. Sie stellen nur dann eine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4 Maßgeblich für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts sind insbesondere die jeweils aktuelle Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung, Produktinformation sowie – soweit einschlägig – behördlich festgelegte Anwendungsbestimmungen und Zulassungsauflagen.
2.5 Technisch oder rechtlich erforderliche Änderungen von Produkten, Aufmachungen oder Verpackungen bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die vereinbarte Beschaffenheit oder die vertragsgemäße Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Versand-, Fracht-, Verpackungs-, Paletten- oder sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Das Zahlungsziel ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschaden.
3.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
4. Lieferung, Lieferfristen und höhere Gewalt
4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
4.3 Wird die ewia GmbH durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse an der rechtzeitigen Leistung gehindert, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Betriebs- oder Transportstörungen, Streiks sowie erhebliche, nicht zu vertretende Störungen von Lieferketten.
4.4 Dauert ein solches Leistungshindernis so lange an, dass die Leistung dauerhaft unmöglich oder einer Vertragspartei unzumutbar wird, gelten die gesetzlichen Rechte.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Vereinbarte Lieferklauseln, insbesondere ausdrücklich vereinbarte Incoterms, gehen diesen Bestimmungen vor.
5.2 Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, soweit gesetzlich zulässig.
5.3 Offensichtliche Transportschäden sollen bei Annahme der Ware gegenüber dem Transportunternehmen dokumentiert und der ewia GmbH unverzüglich mitgeteilt werden.
6. Untersuchung der Ware und Mängelanzeige
6.1 Soweit der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
6.2 Der Kunde hat die Ware nach Erhalt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
6.3 Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
6.4 Eine Mängelanzeige sollte das betroffene Produkt, soweit vorhanden die Chargen- oder Losnummer, die gelieferte Menge, das Lieferdatum sowie den festgestellten Mangel möglichst konkret bezeichnen.
6.5 Die gesetzlichen Regelungen bei arglistig verschwiegenen Mängeln bleiben unberührt.
7. Mängelrechte
7.1 Bei einem berechtigten Sach- oder Rechtsmangel gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
7.2 Der ewia GmbH ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit eine Beeinträchtigung nach Gefahrübergang insbesondere auf nicht bestimmungsgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Handhabung, nicht bestimmungsgemäßer Anwendung oder Nichtbeachtung verbindlicher Produkt- und Anwendungsvorgaben beruht.
7.4 Handelsübliche oder technisch bedingte, geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Beschaffenheit oder die vertragsgemäße Verwendbarkeit des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen.
8. Anwendung, Weiterverkauf und regulatorische Anforderungen
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Lagerung, Weiterverkauf und Anwendung der Produkte die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie die Kennzeichnung, Gebrauchsanleitung und sonstigen verbindlichen Produktinformationen zu beachten.
8.2 Dies gilt insbesondere für Produkte, deren Abgabe, Lagerung, Verkehrsfähigkeit oder Anwendung besonderen gesetzlichen, zulassungsrechtlichen oder behördlichen Anforderungen unterliegt.
8.3 Verbringt, exportiert oder vertreibt der Kunde Produkte in andere Staaten oder Märkte weiter, obliegt ihm die Prüfung und Einhaltung der dort geltenden vertriebs-, kennzeichnungs- und anwendungsbezogenen Anforderungen, soweit die ewia GmbH deren Prüfung oder Erfüllung nicht ausdrücklich übernommen hat.
8.4 Beratungs- und Anwendungshinweise der ewia GmbH erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen. Standort-, kultur-, witterungs- und anwendungsspezifische Bedingungen sind vom Kunden angemessen zu berücksichtigen. Verbindliche gesetzliche, behördliche und produktspezifische Vorgaben bleiben stets maßgeblich.
9. Haftung
9.1 Die ewia GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
9.4 Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine Haftung aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der ewia GmbH.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die ewia GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor (Vorbehaltsware).
10.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ewia GmbH ordnungsgemäß nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
10.3 Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags der jeweiligen Vorbehaltsware an die ewia GmbH zur Sicherheit ab. Die ewia GmbH nimmt diese Abtretung an. Bei Miteigentum der ewia GmbH an der veräußerten Ware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil.
10.4 Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die ewia GmbH wird von ihrem Recht zur eigenen Einziehung grundsätzlich keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die ewia GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Abtretung informiert.
10.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für die ewia GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der ewia GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt die ewia GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
10.6 Wird die im Miteigentum der ewia GmbH stehende neue Sache weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils der ewia GmbH an diese ab. Die ewia GmbH nimmt die Abtretung an.
10.7 Der Kunde hat die ewia GmbH unverzüglich über Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sowie über Beschädigung oder Verlust der Vorbehaltsware zu informieren.
10.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen der ewia GmbH um mehr als 10 %, wird die ewia GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ewia GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der ewia GmbH. Die ewia GmbH ist daneben berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gilt die Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.